Die Arbeitnehmersparzulage fürs Bausparen liegt jährlich bei maximal 43 Euro pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Sie beantragen die ASZ im Rahmen Ihrer Steuererklärung. Von der Bausparkasse Schwäbisch Hall erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie der Anlage N Ihrer Steuererklärung beilegen. Der Antrag muss bis zum Ende des vierten Kalenderjahres, das auf das jeweilige Sparjahr folgt, gestellt werden.
Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht jährlich ausgezahlt. Erst nach Ablauf einer Bindungsfrist von 7 Jahren zahlt der Staat die Zulage in den Vertrag ein, in den auch die vermögenswirksamen Leistungen (VL) laufen. Nach Ablauf der Bindungsfrist können Sie frei entscheiden, wie Sie das angesammelte Kapital verwenden möchten. Innerhalb der Bindungsfrist müssen Sie das geförderte Kapital für wohnwirtschaftliche Zwecke einsetzen.
Wenn Sie Ihren Vertrag, in den vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden, vorzeitig kündigen, verlieren Sie die Arbeitnehmersparzulage, aber nicht die vermögenswirksamen Leistungen. Zahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nicht die maximalen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 40 Euro, haben Sie die Möglichkeit, den Betrag über Ihr Gehalt aufzustocken. So können Sie die volle Arbeitnehmersparzulage bekommen.
Hinweis: Für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage gelten Einkommensgrenzen. Das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden darf 40.000 Euro und das von Verheirateten oder Verpartnerten 80.000 Euro nicht übersteigen.